Ausstellungsordnung

  1. Die Ausstellung ist vom Boxer-Klub E. V., Sitz München, im VDH anerkannt. Zugelassen sind nur Boxer, die in ein anerkanntes Rassezuchtbuch eingetragen sind. Kranke, krankheitsverdächtige und mit Ungeziefer behaftete Boxer werden abgewiesen, sowie solche mit Hodenfehlern. Die Entscheidung steht allein dem Tierarzt zu, dem alle Hunde am Eingang vorzuführen sind. Wer kranke Hunde einbringt, haftet für die Folgen, die dadurch entstehen.
  2. Die Abgabe der Meldung verpfl ichtet zur Zahlung der Nenngebühren und zur Anerkennung der Ausstellungsordnung. Erfolgte Anmeldungen können nicht zurückgezogen werden. Die Ausstellungsleitung ist berechtigt, Meldungen ohne Angabe der Gründe zurückzuweisen. Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Ort der Ausstellung.
  3. Jeder Boxer muß zur Zeit der Anmeldung Eigentum des Ausstellers sein und ist nur unter dem im Zuchtbuch eingetragenem Namen anzumelden. Wer wissentlich falsche Angaben macht oder Veränderungen an seinem Hund vornimmt oder Eingriffe macht, die geeignet sind, den Richter zu täuschen, geht zuerkannter Preise verlustig und ist von weiteren anerkannten Veranstaltungen ausgeschlossen. Dies gilt ebenso für den, der einen Preisrichter beleidigt oder dessen Werturteil öffentlich kritisiert. Das Werturteil des Preisrichters ist unanfechtbar. Formelle Fehler müssen dem Ausstellungsleiter vorgetragen werden, der dann die Angelegenheit zu klären hat. Wer gegen diese Ausstellungsordnung verstößt, kann von allen Ausstellungen ausgesperrt werden.
  4. Jeder Aussteller ist verpfl ichtet, einen Katalog zu bezahlen, der am Tag der Ausstellung bezogen werden kann. Aussteller, die nach beendigtem Einlaß der Boxer den Katalog nicht abgeholt haben, haben keinen Anspruch auf Nachlieferung.
  5. Die Boxer sind persönlich und zur festgesetzten Zeit einzuliefern. Für jeden gemeldeten Boxer hat eine Person freien Einlaß. Bissige Boxer sind im Meldeschein als solche zu bezeichnen und während der Ausstellung mit Maulkorb zu versehen. Die Boxerbesitzer haften selbst für alle Schäden, die ihre Boxer anrichten, nach dem BGB.
  6. Die Ahnentafeln der gemeldeten Boxer sind mitzubringen und auf Anordnung vorzulegen. Bei Gebrauchshunden sind die Leistungsurkunden mitzubringen.
  7. Jeder Hund, der zur Ausstellung mitgebracht oder ausgestellt wird, muss eine gültige Impfung haben, die nicht älter als 12 Monate ist und nicht jünger als 30 Tage am Tag der Ausstellung.
  8. Boxer, die nicht gemeldet oder nicht angenommen wurden, dürfen nicht eingebracht werden.
  9. Die Entfernung ausgestellter Boxer darf nicht vor Ausstellungsschluß erfolgen. Wer eigenmächtig Boxer entfernt, geht zuerkannter Preise verlustig und wird von künftigen Veranstaltungen ausgeschlossen.
  10. Für rechzeitige Vorführung der Boxer sind die Aussteller selbst verantwortlich.
  11. Die Zuchtschauleitung übernimmt die Haftpfl icht als Veranstalter außer für Schäden, die durch die Hunde verursacht werden. Hierfür muß die persönliche Haftpflicht des Hundehalters und Hundebesitzers eintreten.
  12. Die Aufrechterhaltung der Ordnung obliegt der Ausstellungsleitung. Dieser ist unbedingt Folge zu leisten. Zuwiderhandlungen haben unter Umständen Entfernung von der Ausstellung und Verlust zuerkannter Preise zur Folge.
  13. Kann Im Falle höherer Gewalt die Ausstellung nicht stattfi nden, auch nicht auf einen späteren Zeitpunkt verlegt werden, so ist die Ausstellungsleitung berechtigt, einen Teil der eingesandten Nenngebühren zur Deckung entstandener Kosten zu verwenden.

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